Interessenten aufgepasst!

Wir übernehmen alle Kosten für Ihre Qualifizierung zum WIG-/ MIG- und MAG-Schweißer. Je nach Vorkenntnis machen wir Sie in 2 bis 8 Wochen zum Schweißprofi mit sicherer Festanstellung.

Mehr erfahren

oder gleich Termin vereinbaren: 0561 / 202 606 0

Kurzarbeit – was Personaler jetzt wissen sollten
© BigBlueStudio - stock.adobe.com

Kurzarbeit – was Personaler jetzt wissen sollten

Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit, um ihre geschäftlichen Abläufe aufrechtzuerhalten und vorübergehend die Personalkosten zu reduzieren. Worauf Sie beim Thema Kurzarbeitergeld unbedingt achten sollten, welche Möglichkeiten es gibt und welche Besonderheiten mitunter zu berücksichtigen gilt, haben wir Ihnen in einer Übersicht zusammengestellt.

1. Was verbirgt sich hinter Kurzarbeit?
Wer Kurzarbeit anmelden muss, verzeichnet einen erheblichen Arbeitsausfall bei seinen Mitarbeitern. Das heißt, dass die betroffenen Arbeitnehmer weniger oder vorübergehend gar keine Arbeit mehr haben. Der Personaler muss die Einführung von Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) anmelden. Dort gibt es ein Portal, welches erläutert, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen können und welchen Anteil des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts die BA für die maximale Laufzeit von zwölf Monaten übernimmt.

2. Was wird über Kurzarbeit erreicht?
Die Kurzarbeit verschafft dem Unternehmen in der Krise vorübergehend eine Entlastung bei den Personalkosten, ohne aber jemanden entlassen zu müssen. So kann das Unternehmen auch nach der Krise schnell darauf reagieren, wenn die Auftragslage wieder besser wird und personelle Kapazitäten zügig hochgefahren werden müssen. Diese staatliche Bezuschussung sichert die Existenz von Unternehmen und verhindert, dass deren Mitarbeiter dauerhaft entlassen werden müssen.

3. Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit beantragt werden?
Laut Regeln müssen mindestens zehn Prozent des jeweiligen Betriebsteils von Kurzarbeit betroffen sein. Konkret bedeutet das, wenn beispielsweise aufgrund wegbrechender Umsätze zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall haben und ihr Lohn um mehr als zehn Prozent gekürzt werden müsste. Und das, obwohl Mitarbeiter in anderen Unternehmensbereichen noch voll arbeiten. Wer in Teilzeit tätig ist, wird anteilig miteingerechnet. Das Kurzarbeitergeld kann ab dem Monat, in dem die Kurzarbeit angezeigt wird, beantragt werden. Allerdings: Kurzarbeitergeld finanziert nur denjenigen Entgeltausfall, der aus einem tatsächlichen individuellen Arbeitsausfall folgt. Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze weder unmittelbar noch mittelbar vom Arbeitsausfall betroffen sind, können kein Kurzarbeitergeld erhalten.

4. Was beinhaltet eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit?
Kurzarbeit unterstützt die Geschäftsleitung dabei, Kosten vorübergehend zu begrenzen. Damit dabei jederzeit die Rechte der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, ist der Betriebsrat involviert und sorgt für den entsprechenden Interessensausgleich. Eine Betriebsvereinbarung hat das Ziel, die Rechte und Pflichten klar und eindeutig zu regeln. Personaler können hier gemeinsam mit dem Betriebsrat betroffene Personenkreise definieren, die alle zwei Wochen wechseln, um die Last möglichst gerecht zu verteilen. Enthalten sein sollten zudem auch die Verteilung der Arbeitszeiten, Urlaube oder Laufzeiten. Liegt eine Tarifgebundenheit vor, muss der Personaler prüfen, ob eine tarifliche Kurzarbeiterklausel bereits vorhanden ist und hier Besonderheiten zu beachten sind.

5. Was sind die formellen Voraussetzungen dafür, dass Kurzarbeitergeld bei der BA eingereicht werden kann?
Generell ist die Einführung von Kurzarbeit nur dann möglich, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber besteht oder wenn das Unternehmen mit den Betriebsräten eine Einigung erzielt. Nur vor diesem Hintergrund ist für die BA erkennbar, dass alle Tarifparteien mit diesem Schritt einverstanden sind. Dafür benötigt sie dann eine entsprechende Betriebsvereinbarung, woraus ersichtlich wird, dass die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Betriebsrats übereinstimmen. Mit dem Datum der Unterschrift kommt es zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Übrigens auch wenn es keinen Betriebsrat gibt, ist das Datum der Unterschrift der einzelnen Mitarbeiter relevant. Im Notfall reicht es auch, wenn alle gemeinsam auf einem Zettel unterschreiben.

6. Was kann der Personalverantwortliche über Kurzarbeit lösen, was nicht?
Der Personalverantwortliche darf nicht davon ausgehen, dass mit dem Antrag der Kurzarbeit alles automatisch geregelt ist, denn das Gesetz deckt nicht alle Situationen ab, die in der Praxis auftreten können. So schreibt es beispielsweise nicht vor, wie genau die Vereinbarung mit dem Betriebsrat auszusehen hat und wie man mit den unterschiedlichen Mitarbeitergruppen (zum Beispiel tariflich und außertariflich) umgeht. Diese undefinierten Bereiche müssen immer gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

Man braucht eine möglichst passgenaue Vereinbarung je nach Firma, die dann mit dem Betriebsrat oder mit den Mitarbeitern selbst ausgehandelt wird. Kurzarbeit kann auch nicht pauschal auf alle gleich verteilt werden, es sei denn, sämtliche Mitarbeiter haben dasselbe Beschäftigungsprofil. Entscheidend ist immer der individuelle Arbeitsausfall eines Mitarbeiters. Insgesamt sollten Personaler beim Einsatz von Kurzarbeit darauf achten, dass es sich hier um ein Instrument für konjunkturschwache Zeiten handelt, nicht aber um ein Mittel für strukturelle Veränderungen im Unternehmen.

7. Wie kann man Kurzarbeit im Unternehmen möglichst punktgenau einsetzen?
Für die Anzeige der Kurzarbeit kann das Management – unabhängig von bisherigen organisatorischen Unterteilungen – neue Betriebsabteilungen bilden. Voraussetzung: Sie müssen sinnvoll voneinander abgegrenzt sein, sind nicht beliebig ausgewählt und weisen einen eigenen Betriebszweck auf. Der Vorteil kleinteilig zugeschnittener Betriebsabteilungen liegt darin, dass diese Abteilungen je nach Bedarf zeitlich versetzt in und aus Kurzarbeit gesetzt werden können. Nachteil dieser Lösung ist ein steigender administrativer Aufwand, da für jeden Betriebsteil einzeln Kurzarbeit beantragt werden und eine Mitarbeiterliste vorliegen muss.

8. Was hat der Gesetzgeber zuletzt am Kurzarbeitergeld geändert?
Das Quorum der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, beträgt nur noch mindestens zehn Prozent. Zudem ist es möglich, teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden zu verzichten. Und: Kurzarbeitergeld kann auch Leiharbeitnehmern gewährt werden. Außerdem erstattet die BA nun bis zu 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für den krisenbedingten Entgeltausfall.

9. Sind Nebentätigkeiten während der Kurzarbeit erlaubt?
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit befinden, einen finanziellen Anreiz erhalten sollen, um befristet Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen aufzunehmen. In dieser neu aufgenommenen, zeitlich befristeten Beschäftigung haben sie die Möglichkeit, etwas hinzuzuverdienen. Durch diese Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis Tätigkeiten aufzunehmen, in denen derzeit Personalnot herrscht. Daher fällt das Kurzarbeitergeld nicht – wie sonst üblich – weg.

10. Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die Sozialversicherungsbeiträge?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Für 80 Prozent des durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsentgelts (sogenanntes Fiktiventgelt) hat der Arbeitgeber auch weiterhin Sozialabgaben für den Arbeitnehmer an die Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung abzuführen. Diese Kosten trägt der Arbeitgeber alleine, ein Arbeitnehmeranteil wird in der Kurzarbeit nicht fällig. Nach der aktuellen „Corona-Gesetzeslage“ werden dem Arbeitgeber diese Beiträge vollumfänglich von der Agentur für Arbeit zurückerstattet.

11. Was bedeutet Kurzarbeit für den Urlaub?
Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub beantragt und wurde dieser auch vom Arbeitgeber bestätigt, bleibt der Urlaub bestehen und kann nach überwiegender Rechtsauffassung nicht wieder gestrichen werden. Möchte ein Arbeitnehmer noch offene Urlaubstage im Kurzarbeiterzeitraum nehmen, kann er dies tun. Wichtig ist: Ein Arbeitnehmer erhält immer sein übliches Urlaubsentgelt, auch wenn der Urlaub in die Kurzarbeit fällt. Das Urlaubsentgelt entspricht dem regelmäßigen, normalen Gehalt. In der Phase, in der Kurzarbeit besteht, hat der Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch darauf, neue Urlaubsansprüche zu generieren.

Wird für einen Arbeitnehmer mit 30 Tagen Urlaub im Jahr für zwei Monate Kurzarbeit Null angeordnet, fallen von den ursprünglichen 2,5 Tagen Urlaub pro Monat fünf in die Kurzarbeiterzeit. Diese fünf Tage können vom Arbeitgeber abgezogen werden, entsprechend besteht für den Arbeitnehmer nur noch ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen.

12. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf das Elterngeld aus?
Das Kurzarbeitergeld hat aktuell extreme Auswirkungen auf das Elterngeld. Das Elterngeld bemisst sich anhand eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Geburt des Kindes. Für werdende Eltern, die ihr Kind erst in einigen Monaten bekommen und bis dahin noch eine Zeit lang das niedrigere Kurzarbeitergeld beziehen, ein enormer Nachteil.

Daher der Appell an alle Arbeitgeber: Bitte versuchen Sie, werdende Eltern aus der Kurzarbeitergeldvereinbarungen herauszunehmen. Dies gilt besonders für Frauen, die sich bereits im Beschäftigungsverbot befinden. In diesem Fall bekommt der Arbeitgeber die Zahlungen vollumfänglich über das Umlageverfahren zurückerstattet. Viele Tarifverträge nehmen schwangere Frauen aus der Kurzarbeit heraus, um diese nicht zu diskriminieren. Die Bundesfamilienministerin Franziska Giffey hat vorgeschlagen, das Gesetz zeitnah zu ändern, um werdende Eltern durch die Kurzarbeit nicht zu benachteiligen. Diese Änderungen sind geplant, aber aktuell noch nicht umgesetzt.

Quelle:
Dransfeld-Haase, Inga (2020), XING (hier abzurufen)
Herken, Christin (2020), XING (hier abzurufen)